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   BFH, 13.12.1985 - VI R 179/82   

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https://dejure.org/1985,15159
BFH, 13.12.1985 - VI R 179/82 (https://dejure.org/1985,15159)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1985 - VI R 179/82 (https://dejure.org/1985,15159)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1985 - VI R 179/82 (https://dejure.org/1985,15159)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 203/84

    Häusliche Gemeinschaft - Bescheinigung - Kinderfreibetrag

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 179/82
    Wie der Senat im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage VI R 203/84 näher dargelegt hat, ist darüber hinaus weder eine amtliche Erklärung darüber erforderlich, daß der Haushalt, zu dem das Kind gehört, ein ausschließlicher Haushalt des Vaters und nicht gleichzeitig ein solcher weiterer Personen, etwa der Mutter, sei, noch darüber, daß das Kind - wie in Abschn. 60 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien, Abschn. 181 Abs. 2 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien gefordert - "unter der Leitung des Vaters" dessen Wohnung teile.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im einzelnen auf die Ausführungen im Urteil VI R 203/84 verwiesen, von dem ein Abdruck beigefügt wird.

    Anmerkung: Das in Bezug genommene Urteil des BFH vom 13. Dezember 1985 VI R 203/84 ist in BFHE 145, 551, BStBl II 1986, 344 veröffentlicht.

  • BFH, 14.08.1981 - VI R 33/78

    Ein Kind wird auch dann einem Elternteil zugeordnet, wenn es nicht in seinem

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 179/82
    Es führt aus, die vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 14. August 1981 VI R 33/78 (BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111) zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entwickelten Grundsätze hätten auch für Satz 3 dieser Vorschrift zu gelten, daß nämlich nicht auf die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit, sondern auf die Anmeldung abzustellen sei.

    Er ist der Ansicht, das vom FA bezeichnete Urteil in BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111 sei nicht einschlägig, da es einen anderen Sachverhalt betroffen habe, nämlich daß die Eltern in verschiedenen Wohnungen lebten.

  • BFH, 27.07.1984 - VI R 124/80

    Bei Zuordnung eines Kindes geschiedener Eltern ist nicht der Tag des Umzugs,

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 179/82
    Dieses Ziel wird vorrangig (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) durch eine rein melderechtliche Lösung erreicht, nämlich dadurch, daß bei getrennten Wohnungen der Eltern das Kind unabhängig von der tatsächlichen Wohnungsnahme demjenigen Elternteil zugeordnet wird, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war (BFH-Urteile vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733; vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9, und vom 27. Juli 1984 VI R 124/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8).
  • BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79

    Maßgeblichkeit der Meldung eines Kindes für die Zuordnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 179/82
    Dieses Ziel wird vorrangig (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) durch eine rein melderechtliche Lösung erreicht, nämlich dadurch, daß bei getrennten Wohnungen der Eltern das Kind unabhängig von der tatsächlichen Wohnungsnahme demjenigen Elternteil zugeordnet wird, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war (BFH-Urteile vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733; vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9, und vom 27. Juli 1984 VI R 124/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8).
  • BFH, 17.09.1982 - VI R 86/79

    Zuordnung eines Kindes, wenn der zuordnungsberechtigte Elternteil kurz nach

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 179/82
    Dieses Ziel wird vorrangig (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) durch eine rein melderechtliche Lösung erreicht, nämlich dadurch, daß bei getrennten Wohnungen der Eltern das Kind unabhängig von der tatsächlichen Wohnungsnahme demjenigen Elternteil zugeordnet wird, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war (BFH-Urteile vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733; vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9, und vom 27. Juli 1984 VI R 124/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8).
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